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BKK Service

Informationen für Arbeitgeber

Pflegeunterstützungsgeld ab 2024

Mit dem Pflegeunterstützungsgeld sollen Beschäftigte, die sich neben ihrer Berufstätigkeit um pflegebedürftige nahe Angehörige kümmern, in einer akut auftretenden Pflegesituation entlastet werden. Seit dem 1. Januar 2024 haben sie in akuten Pflegesituationen einmal pro Kalenderjahr und zu pflegender Person Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage. Dies wurde mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) geregelt. Bislang war dies nur einmalig für bis zu zehn Arbeitstage möglich, meist zu Beginn einer Pflegebedürftigkeit.

Praxistipp:

Informationen zum Pflegeunterstützungsgeld bietet das Bundesministerium für Gesundheit.

Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld haben Arbeitnehmer, Auszubildende, geringfügig Beschäftigte und beschäftigte Rentner. Voraussetzung für die Zahlung ist, dass eine akute, d. h. eine unerwartete und unvermittelte Pflegesituation eingetreten ist. Es ist ausreichend, wenn die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit voraussichtlich erfüllt sind. Das Pflegeunterstützungsgeld muss bei der zuständigen Pflegekasse beantragt werden.