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Informationen für Arbeitgeber

Kapitalbeteiligung für Mitarbeiter attraktiver

Am 1. Januar 2024 ist das sog. Zukunftsfinanzierungsgesetz in Kraft getreten, das u.a. Verbesserungen bei der Mitarbeiterkapitalbeteiligung enthält. Dies betrifft einerseits den Ausbau der Steuerbefreiung für Vermögensbeteiligungen und andererseits die erweiterte Möglichkeit, geldwerte Vorteile aus der Vermögensbeteiligung erst zu einem späteren Zeitpunkt versteuern zu müssen.

Nach der bis 2023 geltenden Rechtslage ist der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen (z. B. Aktien, GmbH-Anteile) am Unternehmen des Arbeitgebers steuerfrei, soweit der Vorteil insgesamt 1.440 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Höchstbetrag ist mit Wirkung ab 1. Januar 2024 von 1.440 auf 2.000 EUR angehoben worden.

Vermögensbeteiligungen konnten nach bisheriger Rechtslage steuerbegünstigt auch durch Entgeltumwandlung finanziert werden, dabei bleibt es:

Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 39 EStG) bis 31.1.2023 ab 1.1.2024
Höchstbetrag bis 1.440 EUR bis 2.000 EUR
Entgeltumwandlung möglich ja ja

Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist weiterhin, dass die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen (siehe nebenstehendes Beispiel).

Nachgelagerte Besteuerung

Das sog. Fondsstandortgesetz aus dem Jahr 2021 brachte mit § 19a EstG Regelungen, nach denen unter bestimmten Voraussetzungen die geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen auch bei einem Wert über den Freibetrag hinaus zunächst nicht besteuert werden (Steuerfreistellung im Zeitpunkt der Überlassung). Die Vermögensbeteiligungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn übertragen werden.

Wichtig:

Für die Sozialversicherung gilt der Steueraufschub gemäß § 19a EStG auch weiterhin ausdrücklich nicht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV).

Neuregelungen ab 2024

Nach dem Zukunftsfinanzierungsgesetz geift die gesetzliche Regelung des § 19a EStG jetzt auch, wenn die Vermögensbeteiligung von einem Gesellschafter des Arbeitgebers übertragen wird. Dagegen ist die ursprünglich geplante sog. Konzernklausel nicht eingeführt worden.

Die Gründungdes Unternehmens vor dem Beteiligungszeitpunkt darf nicht mehr als 20 Jahre (bisher 12 Jahre) zurückliegen.

Zudem ist eine Lockerung der Zugangsbeschränkungen für die Anwendung des § 19a EStG erfolgt. Mit Blick auf den Umsatz und die Jahresbilanzsumme wird ab 2024 auf die doppelten (statt bisher einfachen) Schwellenwerte abgestellt; d.h. begünstigt sind Mitarbeiter von Unternehmen mit einem Jahresumsatz von höchstens 100 Mio. EUR oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 86 Mio. EUR. Bezogen auf die Mitarbeiterzahl gilt das Vierfache des KMU-Schwellenwertes, d.h. 1.000 Mitarbeiter.

Beschränkung der Unternehmensgröße
Grenzen bis 31.12.2023 Grenzen ab 1.1.2024 
Unternehmensgröße max. 250 MitarbeiterUnternehmensgröße max. 1.000 Mitarbeiter
Jahresumsatz max. 50 Mio. EURJahresumsatz max. 100 Mio. EUR
Jahresbilanzsumme max. 43 Mio. EURJahresbilanzsumme max. 86 Mio. EUR
Unternehmensgründung liegt nicht mehr als 12 Jahre zurückUnternehmensgründung liegt nicht mehr als 20 Jahre zurück

Der Zeitraum für die unschädliche Schwellenwert-Überschreitung wird von zwei auf sieben Jahre ausgeweitet. Es reicht deshalb aus, wenn das Unternehmen die Schwellenwerte im Jahr des Zeitpunkts der Übertragung oder – statt wie bisher im vorangegangenen Kalenderjahr – in einem der sechs vorangegangenen Kalenderjahre nicht überschreitet.

Sind die beschriebenen Voraussetzungen erfüllt, kann die Besteuerung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, nämlich

  • bei einer Verfügung (insbesondere beim Verkauf),
  • bei der Beendigung des Dienstverhältnisses oder
  • spätestens nach Ablauf von 15 Jahren (bisher nach 12 Jahren); die 15 Jahre gelten auch für Vermögensbeteiligungen, die vor 2024 übertragen wurden.

Das Zukunftsfinanzierungsgesetz enthält auch eine neue Haftungsregelung (§ 19a Abs. 4a EStG). Hintergrund ist die sog. dry-income-Problematik. Diese tritt auf, weil die Übertragung einer Beteiligung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn (Sachbezug) bei den Arbeitnehmern führt, ohne dass ihnen liquide Mittel zugeflossen sind. Durch die Neuregelung soll für die Tatbestände „Beendigung des Dienstverhältnisses“ und „Ablauf von 15 Jahren“ keine Besteuerung mehr stattfinden, wenn der Arbeitgeber auf freiwilliger Basis unwiderruflich mittels Lohnsteuer-Anmeldung (siehe auch BMF-Schreiben vom 6. September 2023) erklärt, dass er die Haftung für die einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer übernimmt. In diesen Fällen löst erst der spätere Tatbestand „Verkauf“ eine Besteuerung aus.

Der Versteuerung der Vermögensbeteiligung unterliegt grundsätzlich der gemeine Wert der Beteiligung, der schon bei der Übertragung (ggf. in Abstimmung mit dem Betriebsstättenfinanzamt) festgestellt werden muss.

Im Falle eines Rückerwerbs der Anteile bei Verlassen des Unternehmens (sog. Leaver-Events) ist nur die tatsächlich an den Arbeitnehmer gezahlte Vergütung maßgeblich. Wird das Arbeitsverhältnis beendet und erwirbt der Arbeitgeber oder ein Konzernunternehmen die Vermögensbeteiligung vom Arbeitnehmer zurück, tritt an die Stelle des gemeinen Werts die tatsächlich an den Arbeitnehmer gezahlte Vergütung.

Beispiel

Sachverhalt:

Der Arbeitgeber gewährt seinen zehn Mitarbeitern im Januar 2024 eine GmbH-Beteiligung im Wert von jeweils 6.000 EUR. Die Mitarbeiter veräußern ihre Beteiligung im Jahr 2028.

Beurteilung:

Der geldwerte Vorteil in Höhe von 4.000 EUR (6.000 EUR abzüglich 2.000 EUR Steuerfreibetrag) unterliegt im Januar 2024 nicht der Arbeitslohnbesteuerung, wenn die Arbeitnehmer der Nichtbesteuerung zustimmen. Die Versteuerung erfolgt zeitversetzt im Jahr 2028.

Abwandlung:

Ein Mitarbeiter finanziert den Erwerb der GmbH-Beteiligung durch Gehaltsumwandlung. Die nachgelagerte Besteuerung kann nicht angewandt werden, denn die Vermögensbeteiligung wurde nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Bei diesem Mitarbeiter liegt daher bereits im Januar 2024 steuerpflichtiger Arbeitslohn in Höhe von 4.000 EUR vor (6.000 EUR abzüglich 2.000 EUR Steuerfreibetrag).

Arbeitnehmer-Sparzulage

Der Anspruch auf dieArbeitnehmer-Sparzulage bei der Anlage vermögenswirksamer Leistungen in Vermögensbeteiligungen wird erhöhtund der Kreis der für diese Zulage Berechtigten ab 2024 erweitert. So wird z.B. die Einkommensgrenze für Ledige auf 40.000 EUR und für Eheleute bei der Zusammenveranlagung auf 80.000 EUR angehoben. Die Anhebung gilt für Vermögensbeteiligungen und für die wohnungswirtschaftliche Verwendung (u.a. Bausparen).

Praxistipp:

Weitere Informationen zum Zukunftsfinanzierungsgesetz bietet das Bundesfinanzministerium.